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§Erbbaurecht

Durch einen Erbbaurechtsvertrag gemäß ErbbauVO zwischen dem Erbbaurechtsgeber (Grundstückseigentümer) und dem Erbbaurechtsnehmer (Nutzer) kommt ein grundstücksgleiches Recht welches vererb- veräußer- und beleihbar ist zustande. Ein auf dem Erbbaurecht errichtetes Gebäude ist Eigentum des Erbbauberechtigten. Der Erbbaurechtsgeber erhält vom Erbbaurechtsnehmer einen Erbbauzins als Entschädigung für die Nutzung des Grundstücks. 

 

Der Erbbauzins muss nach Höhe und Dauer des Rechts im voraus bestimmt sein. Auch so genannte Wertsicherungsklauseln zur Anpassung der Zahlungen an die aktuellen Wertverhältnisse sind mit Einschränkungen zulässig.

 

Erbbaurechte wurden lange Zeit relativ wenig genutzt. In jüngster Zeit ist jedoch ein starker Trend zum Erbbaurecht zu beobachten. Dies ist auf Grund der Vorteile welche ein Erbbaurecht gegenüber dem Grundstückseigentum bringt durchaus verständlich. Auch der Erbbaurechtsgeber wird nicht benachteiligt, denn er erhält einen angemessenen Erbbauzins für ein Grundstück was er nicht nutzen will oder kann als sichere kontinuierliche Einnahme.

 

Als Unterarten des Erbbaurechts gibt es u. a.:

 

    • Wohnungserbbaurecht (Sondereigentum an einer Wohnung) 

    • Teilerbbaurecht (Sondereigentum an einer Gewerbeeinheit) 

    • Untererbbaurecht (Erbbaurecht an einem bestehenden Erbbaurecht)

 

Für den Sachverständigen entstehen im Zusammenhang mit Erbbaurechten umfangreiche Aufgaben, da der normale Marktteilnehmer hier oft überfordert ist. Dies sind z. B.:

 

    • Ermittlung eines angemessenen Erbbauzinses 

    • Verkehrswertermittlung des Erbbaurechts 

    • Verkehrswertermittlung des mit einem Erbbaurecht belasteten Grundstücks 

    • Beleihungswert des Erbbaurechts 

    • Versicherungswert eines Erbbaurechts 

    • Bewertung von Rechten und Lasten 

 

 

Kontakt: This e-mail address is being protected from spambots. You need JavaScript enabled to view it.
H.-Jürgen Korbmacher
Düsseldorfer Straße 52 b
40878 Ratingen
Tel. 02102-991814/15

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